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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017
- XII ZB 157/16 -
Streit um Schutzimpfung: Entscheidung kann bei gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern zum Wohl des Kindes auf einen Elternteil übertragen werden
BGH zum Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie ein zwischen sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfungen ihres Kindes entstandener Streit beizulegen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen
Verfahrensgang
Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.
Entscheidungsbefugnis kann Elternteil gerichtlich zugesprochen werden
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter blieb ohne Erfolg. Nach § 1628 Satz 1 BGB* kann das Familiengericht, wenn sich die
Impfung stellt Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar
Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB** in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das
Impfempfehlungen der STIKO vom BGH als medizinischer Standard anerkannt
Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem
Erläuterungen
* - § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich die
** - § 1687 Abs. 1 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Erfurt, Beschluss vom 28.10.2015
[Aktenzeichen: 34 F 1498/14] - Alltagssorge eines betreuenden Elternteils umfasst nicht Impfentscheidung für Kind
(Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 07.03.2016
[Aktenzeichen: 4 UF 686/15])
- Entscheidung für Impfung der Kinder betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.09.2015
[Aktenzeichen: 6 UF 150/15]) - Entscheidung über Impfungen von Kindern gehört zur Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB
(Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.06.2015
[Aktenzeichen: 50 F 39/15 SO]) - Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Schutzimpfung auf Elternteil erfordert regelmäßig kein Sachverständigengutachten zur Impffähigkeit des Kindes
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021
[Aktenzeichen: 6 UF 3/21])
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Dokument-Nr. 24291
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