Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2018
- XII ZB 231/18 -
Ehefrau der Kindesmutter wird durch Ehe nicht zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kindes
Bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung gilt nicht bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Er hat dies verneint, weil die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB* bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht gilt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kindesmutter und die Antragstellerin lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der "Ehe für alle" schlossen sie am 12. Oktober 2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die
Standesamt lehnt Eintragung der Antragstellerin als "weitere Mutter" ab
Dem Antrag der Ehefrau folgend hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, sie "als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter" einzutragen. Auf die hiergegen vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen.
Abstammungsrecht wurde durch "Ehe für alle" (noch) nicht geändert
Die dagegen von der Standesamtsaufsicht eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das
Gesetzgeber hat bisher von Reform des Abstammungsrechts bewusst Abstand genommen
Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. Das Gesetz weist schon keine planwidrige Regelungslücke zu der Frage einer Mit-Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auf. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der "Ehe für alle" bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität beenden und hierzu rechtliche Regelungen, die
Ehefrau einer Kindesmutter bleibt bis zu gesetzlicher Neuregelung auf Adoption angewiesen
Die bestehende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere stellt es keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die Ehefrau der Kindesmutter anders als ein Ehemann nicht allein aufgrund der bei Geburt bestehenden
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme
(1) Die Annahme als
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 26.02.2018
[Aktenzeichen: 8 UR III 38/17] - Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 29.04.2018
[Aktenzeichen: 3 W 292/18]
- Gleichgeschlechtliche Ehe: Eltern-Kind-Zuordnung nach südafrikanischem Recht ist in Deutschland anzuerkennen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2016
[Aktenzeichen: XII ZB 15/15]) - OLG Hamburg hält Sukzessivadoptionsverbot für Homosexuelle für verfassungswidrig
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss vom 23.12.2010
[Aktenzeichen: 2 Wx 23/09])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26619
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26619
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.