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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2005
- XII ZR 225/03 -
Bemessungsgrundlage für Mietzinsminderung ist auch bei Geschäftsräumen die Bruttomiete
Unerheblich ist, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden
Die Bemessungsgrundlage für eine Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im zugrunde liegenden Fallen stritten Mieter und Vermieter um eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsauffassung. Unter Verweis auf § 536 BGB, der die
Äquivalenzverhältnis soll durch Minderung wieder hergestellt werden
Die Minderung sei Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips. Zutreffend habe das Kammergericht darauf hingewiesen, dass durch die
Die Vermieterleistung lasse sich nicht in eine Fülle von isolierten Einzelleistungen zerlegen, die gleichsam um die Raumüberlassung (Überlassung der Mietsache) herumgruppiert sind.
Keine Änderung durch Mietrechtsreform
Auch die Mietrechtsreform vom 01.09.2001 hatte die Frage nach dem Ansatzpunktpunkt für die Mietzinsminderung nicht geklärt.
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Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2005
Quelle: ra-online (pt)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2003
[Aktenzeichen: 32 O 441/02] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.10.2003
[Aktenzeichen: 12 U 104/03]
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2005, Seite: 1625 DB 2005, 1625 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2005, Seite: 666 GE 2005, 666 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
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Jahrgang: 2005, Seite: 840 JuS 2005, 840 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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Dokument-Nr. 1100
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