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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2020
- XII ZR 40/19 -
BGH: Bei Flächenabweichung unter 10 % setzt Mietminderung Vortrag zur Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache voraus
Flächenabweichung infolge von Umbauarbeiten stellt Mietmangel dar
Verringert sich infolge von Umbauarbeiten die Mietfläche, so stellt dies einen Mietmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar. Bleibt die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurück, rechtfertigt dies ohne weiteres eine Mietminderung. Beträgt die Flächendifferenz dagegen unter 10 %, so muss der Mieter vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass es aufgrund der Flächenabweichung zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache kommt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall betrieb eine Gewerbemieterin seit dem Jahr 2015 in den angemieteten Räumen eine Ballettschule. Im Mietvertrag war die Größe der Mietfläche mit ca. 300 qm vertraglich vereinbart. Nach Umbauarbeiten im Jahr 2016 verkleinerte sich die Mietfläche um ca. 10 qm. Die Mieterin leitete daraus ein
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe kein
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Mietminderungsrecht wegen Flächenabweichung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar liege in der
Vortrag zur Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache erforderlich
Eine
Abstrakte Behauptung zu möglichen Umsatzeinbußen unzureichend
Die Mieterin sei ihrer Darlegungslast nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend nachgekommen. Die Mieterin habe eine abstrakte Behauptung aufgestellt, durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 11.10.2018
[Aktenzeichen: 10 O 5908/18] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.03.2019
[Aktenzeichen: 32 U 3950/18]
Jahrgang: 2021, Seite: 175 GE 2021, 175
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Dokument-Nr. 29871
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