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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2000
- B 9 SB 2/00 R -
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 aufgrund neurotischer Störung von Rundfunkgebührenpflicht befreit
Möglicher Verstoß gegen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer wegen Befreiung Behinderter
Weist ein Schwerbehinderter einen Grad der Behinderung von 100 auf und beruht dies unter anderem auf eine neurotische Störung, so ist er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Befreiung von Behinderten kann aber möglicherweise gegen den Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schwerbehinderte wies einen Grad der
Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestand
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zugestanden. Dies habe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18.03.1993 (RGVO) ergeben. Nach dieser Regelung seien
Ausschluss psychischer Störungen nicht ersichtlich
Dafür, dass Behinderungen aufgrund psychischer Gesundheitsstörungen von der Befreiung ausgeschlossen seien, habe es nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Anhaltspunkte gegeben. Daher könne grundsätzlich jede
Möglicher Verstoß gegen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung
Das Bundessozialgericht äußerte jedoch Bedenken dahingehend, dass in der Gebührenbefreiung für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (zt/NJW 2001, 1966/rb)
- Bayerischer VGH zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013
[Aktenzeichen: 7 ZB 13.1817]) - Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Harn- bzw. Stuhlinkontinenz
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.05.2013
[Aktenzeichen: S 2 SB 5412/11]) - Rundfunkgebühr: Keine Befreiung trotz 100 %-iger Behinderung
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: S 6 SB 6952/09])
Jahrgang: 2000, Seite: 1966 NJW 2000, 1966
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Dokument-Nr. 17348
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