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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.08.2006
- 1 BvQ 25/06 -
Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot der Heß-Kundgebung in Wunsiedel
Versammlung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung
Der Antragsteller meldete für den 19. August 2006 in Wunsiedel eine Versammlung unter dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ an. Das Landratsamt verbot die Versammlung wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch und erklärte das Versammlungsverbot für sofort vollziehbar. Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Sofortvollzug blieben vor den Verwaltungsgerichten (siehe auch Gericht verbietet Versammlung "Gedenken an Rudolf Heß") ohne Erfolg. Auch das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ab.
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Behörde eine Heß-Kundgebung des Antragstellers verboten. Anträge auf Gewährung von Eilrechtsschutz waren erfolglos geblieben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2005). Zwischenzeitlich hat das Verwaltungsgericht Bayreuth im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des damaligen Versammlungsverbots entschieden und die Klage des hiesigen Antragstellers abgewiesen. Über die vom Antragsteller beantragte Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht entschieden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Wie die Kammer bereits zu der im Jahr 2005 geplanten Demonstration dargelegt hat, werfen der Ausgangskonflikt und die dem versammlungsbehördlichen Verbot zu Grunde liegende Strafnorm des § 130 Abs. 4 StGB eine Reihe schwieriger verfassungsrechtlicher Fragen auf, die hinreichend nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Daher ist über den Eilantrag im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus:
Könnte die
Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch in diesem Jahr abgelehnt, ist der Antragsteller allerdings für zwei nacheinander folgende Jahre an der Durchführung der
aus dem Gesetz
§ 130 Abs. 4 StGB (Volksverhetzung) lautet wie folgt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/06 des BVerfG vom 14.08.2006
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Dokument-Nr. 2851
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