Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2010
- BVerwG 8 C 13.09/ 8 C 14.09/ 8 C 15.09 -
BVerwG: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
Rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols muss sich widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientieren
Das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glückspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet,
Kläger erhebt Klage gegen Bescheide der Stadt Nürnberg
Im vorliegenden Rechtsstreit waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006 Gegenstand des Verfahrens. Den Klägern wurde untersagt,
Mitgliedstaaten können Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festlegen
Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der
Kläger durch Untersagung nicht in seinen Grundrechten verletzt
Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18.12.2008
[Aktenzeichen: 10 BV 07.775] - Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.01.2007
[Aktenzeichen: AN K 06.2529]
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18.12.2008
[Aktenzeichen: 10 BV 07.774] - Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.01.2007
[Aktenzeichen: AN 4 K 06.2529]
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18.12.2008
[Aktenzeichen: 10 BV 07.558] - Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.01.2007
[Aktenzeichen: AN 4 K 06.1769]
- Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist rechtmäßig
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2006
[Aktenzeichen: 11 TG 1465/06]) - Oberverwaltungsgericht stellt klar: Sportwetten privater Anbieter in Berlin weiterhin verboten
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008
[Aktenzeichen: OVG 1 S 203.07 und 81.08]) - VG Oldenburg: Glücksspielmonopol rechtlich nicht zu beanstanden
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.11.2010
[Aktenzeichen: 12 B 2474/10])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10623
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10623
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.