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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.05.2021
- 5 C 11.18 -
BVerfG-Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende
BVerwG zweifelt an Verfassungsmäßigkeit
Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.
Die Klägerin studierte im Wintersemester 2014/2015 an einer staatlichen Hochschule in Deutschland. Sie erhielt für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 unter Anrechnung elterlichen Einkommens Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des
Tatsächliches Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht darf nicht verhindert werden
Obgleich dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist eine den Mindestanforderungen gerecht werdende Förderung verfassungsrechtlich geboten, die verhindert, dass das tatsächliche Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen
Konkreten Festlegung des Bedarfssatzes bleibt hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück
Dem ist der Gesetzgeber mit der Zielsetzung,
Bedarfssatz hält Prüfungsanforderungen nicht stand
Dieser Prüfung hält der streitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30301
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