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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2012
- BVerwG 1 C 8.11 -
Aufenthaltserlaubnis für anerkannten Flüchtling wegen Unterstützung des KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan) fraglich
Bei nicht beabsichtigter Abschiebung kann bei gegenwärtiger Gefährlichkeit des Flüchtlings dennoch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert werden
Rechtfertigen Tatsachen die Schlussfolgerung, dass ein anerkannter Flüchtling eine Vereinigung unterstützt, die den Terrorismus unterstützt, kann diesem die Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Das Unionsrecht gebietet jedoch, ihm die Aufenthaltserlaubnis nur dann zu versagen, sofern er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, 1996 als Flüchtling anerkannt. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte zunächst fortlaufend befristete Aufenthaltsgenehmigungen.
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wegen aktiver Unterstützung verbotener Organisationen abgelehnt
Im Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf weitere
Bei erhöhter Gefahrenschwelle Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Einklang mit Unionsrecht
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben. Sowohl aus der Gesetzessystematik als auch den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG für die hier im Streit stehende
OVG muss Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr beurteilen
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr getroffen hat, konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle der Qualifikationsrichtlinie vorliegen. Das Verfahren war daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.
Erläuterungen
* - § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG lautet:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.
§ 54 Nr. 5 AufenthG lautet:
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.03.2011
[Aktenzeichen: 7 A 11435/10] - Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 2 K 629/10.NW]
- Keine Niederlassungserlaubnis bei Unterstützung von Vereinigungen mit terroristischem Hintergrund
(Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 15.03.2005
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 26.03]) - Bei besonders schweren Straftaten ist Ausweisung auch nach mehr als zehn Jahren Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat möglich
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.05.2012
[Aktenzeichen: C-348/09])
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Dokument-Nr. 13523
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