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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2016
- BVerwG 2 C 9.15 -
BVerwG zur Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge
Regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen Beamten beträgt drei Jahre
Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er, obgleich er von der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Dienstherrn zu - bei der Beamtenversorgung zu berücksichtigenden - Rentenansprüchen befragt wurde, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst im Jahre 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Rentenversicherung teilte diese mit, dass der Kläger seit 2006 eine Rentenanwartschaft habe. Daraufhin forderte der
Dienstherr hätte vor Festsetzung der Versorgungsbezüge Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen
Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: 5 K 300.11] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2015
[Aktenzeichen: 7 B 16.14]
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Dokument-Nr. 23572
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