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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2018
- BVerwG 6 B 94.18 -
Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung
BVerwG zum Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Dachverbände auch Religionsgemeinschaften seien können. Voraussetzung ist, dass sie unter anderem über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen. Jedoch steht auch einer Religionsgemeinschaft der Anspruch darauf, dass der Schulträger nach ihren Glaubensgrundsätzen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen einrichtet, nur zu, wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind islamische Dachverbände in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Ihre Mitglieder sind Moscheegemeinden sowie islamische Verbände und Vereine. Ihre Klagen mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, an den öffentlichen Schulen islamischen
BVerwG weist Sache zurück an OVG
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsprozessrechtliche Bindung an die tragenden rechtlichen Erwägungen des ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 nicht hinreichend beachtet hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, v. 23.02.2005 - BVerwG 6 C 2.04 -).
Dachverbände müssen als Religionsgemeinschaften über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen
Religionsgemeinschaften haben nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, dass der Schulträger nach ihren Glaubensgrundsätzen
OVG muss Tätigkeit in Fragen religiöser Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufklären
Das Oberverwaltungsgericht hat diese bindenden Maßgaben nicht beachtet, weil es die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und der Abgabe von Stellungnahmen in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht hat. Der zweite Gesichtspunkt betrifft die Respektierung der Verfassungsordnung durch eine bestehende Religionsgemeinschaft. Das Oberverwaltungsgericht wird die Tätigkeit der Kläger in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären haben. Stellt es fest, dass die Kläger über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2011
[Aktenzeichen: 1 K 10519/98] - Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2017
[Aktenzeichen: 19 A 997/02])
- Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010
[Aktenzeichen: OVG 3 B 29.09]) - Islamische Religionsgemeinschaft kann gemeinnützig sein
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2018
[Aktenzeichen: 10 K 3622/18])
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Dokument-Nr. 26888
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