Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2010
- BVerwG 8 C 20.09 -
Äußerungen der IHK müssen in nachvollziehbaren Zusammenhang mit gewerblicher Wirtschaft in ihrem Bezirk stehen
IHK darf als öffentlich-rechtliche Körperschaft keine reine Interessenvertretung sein
Industrie- und Handelskammern dürfen Stellungnahmen oder sonstige Erklärungen nur zu Themen abgeben, bei denen es um nachvollziehbare Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft in ihrem Bezirk geht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Reisebüro, das kraft Gesetzes Mitglied der beklagten
Äußerungen zu Themen, die Interessen der gewerblichen Wirtschaft nur im Randbereich berühren, zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten rechtlichen Maßstab, nach dem Äußerungen zu Themen, die Interessen der gewerblichen Wirtschaft im Randbereich berühren, nur eingeschränkt zulässig sind, nicht gefolgt. Auch in diesem Bereich ist es den Industrie- und Handelskammern gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder zur Geltung zu bringen. Belange der gewerblichen Wirtschaft werden wahrgenommen, wenn die Äußerung sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der
Äußerungen müssen sachlich sein und notwendige Zurückhaltung wahren
Da die Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften öffentliche Aufgaben wahrnehmen, müssen sie auch bei ihrer Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft gegenüber dem Staat zu vertreten, das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen und dürfen keine reine Interessenvertretung sein. Das setzt voraus, dass ihre Äußerungen sachlich sind und die notwendige Zurückhaltung wahren.
Stellungnahme aufgrund zu spät genehmigter „Limburger Erklärung“ auch unabhängig von ihrem Inhalt rechtswidrig
Erklärungen und Stellungnahmen müssen zudem unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande kommen. Die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden ist nur gerechtfertigt, wenn deren Gesamtinteresse, das die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9845
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9845
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.