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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013
- BverwG 6 A 2.12 -
Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbar
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bundesnachrichtendienst kann mangels bundesgesetzlicher Regelung unmittelbar auf Grundrecht der Pressefreiheit gestützt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als einer Bundesbehörde nicht anwendbar sind. Mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs kann dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Journalist, begehrte vom
Kompetenz zur Regelung der Auskunftsansprüche liegt beim Bund
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Länder können durch ihre Pressegesetze den
Bund macht von Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf Auskünfte der Behörden an die Presse keinen Gebrauch
Allerdings hat der Bund von der ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz speziell mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden an die
Auskunftsrecht führt nicht zur Informationsbeschaffungspflicht der Behörde
Die Klage hatte auf dieser Rechtsgrundlage keinen Erfolg. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 510 K&R 2013, 510 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 463 ZD 2013, 463
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Dokument-Nr. 15278
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