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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2020
- 20 NE 20.2349 -
Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt
Gewährung einer Tragepause während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern abgelehnt. Die entsprechende Vorschrift sei jedoch so auszulegen, dass für die Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.
Die von ihren Eltern vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, sowie ihr Vater verfolgten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit diese die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auf dem Schulgelände vorsehe.
BayVGH: Maskenpflicht verhältnismäßige Schutzmaßnahme
Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sei. Anhand der gegebenen Datenlage lasse sich auch bei jüngeren Schülern nicht ausschließen, dass sie sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben.
Tragepause im Freien bei Mindestabstand erforderlich
Das Tragen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29439
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