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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2020
- 21 ZB 18.1807 -
Widerruf der Berufsbezeichnung "Hebamme" aufgrund unterbliebener Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei schwieriger Geburt und versuchtes Vertuschen der Tat
Schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten
Eine Hebamme verliert das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung, wenn ein Kind bei einer schwierigen Geburt stirbt, weil die Hebamme keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat und nachträglich versucht hat, die Tat zu vertuschen. In diesem Verhalten liegt eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 kam bei einer schwierigen Geburt das Kind zu Tode. Obwohl die anwesende
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Der
Schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten aufgrund unterbliebener Hinzuziehung eines Arztes
Die Klägerin habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die ihr als
Versuchtes Vertuschen der Tat begründet Unzuverlässigkeit
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 27.06.2018
[Aktenzeichen: B 4 K 17.414]
- Gefährdet eine Hebamme das Leben von Mutter und Kind darf die Berufserlaubnis vorläufig entzogen werden
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2008
[Aktenzeichen: 8 ME 53/08]) - Haftung einer Hebamme für Geburtsschäden wegen unterlassener Vorlagenkontrolle bei Blutungen der Schwangeren
(Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 05.11.2021
[Aktenzeichen: 5 U 119/13])
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Dokument-Nr. 29055
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