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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2011
- 9 ZB 09.1657 -
Gefahrenlose Anwendung für Verbraucher: Wärmekissen dürfen nur mit CE-Kennzeichnung vertrieben werden
Auch ein Öko-Wärme-Säckchen braucht einen „Reisepass“
Auch Körnerkissen oder so genannte Öko-Wärme-Säckchen (gefüllt mit Beerenkernen, Getreide o.ä.) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und damit sicher gestellt ist, dass keine Gefahren von dem Produkt ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Nach einem Informationsschreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und
CE-Kennzeichnung – der „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt
Die CE-Kennzeichnung wurde geschaffen, um dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird die CE-Kennzeichnung häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.
CE-Kennzeichnung stellt gefahrlose Verwendung des Säckchens für Verbraucher sicher
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im zugrunde liegenden Fall eine Anordnung der Regierung der Oberpfalz bestätigt, mit der einem oberpfälzischen Betrieb untersagt worden war, „Öko-Wärme-Säckchen“ zu vertreiben, solange keine CE-Kennzeichnung auf den Produkten angebracht ist. Hintergrund der Anordnung ist die Einordnung der Produkte als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 11924
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