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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.03.2001
2 Ss OWi 127/01 -

Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr": Geschwindig­keits­beschränkung gilt auch für Samstag

Samstag gilt als Werktag

Weist ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen das Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auf, so gilt die Geschwindig­keits­beschränkung auch für den Samstag. Denn dieser gilt als Werktag. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Dezember 2000 vom Amtsgericht Herne-Wanne wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Autofahrer hielt das Urteil für nicht richtig. Er machte geltend, dass zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt gewesen sei, jedoch sei das Verkehrszeichen mit einem Zusatzschild versehen gewesen. Danach habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nur "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" gegolten. Zur Tatzeit sei aber Samstag gewesen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe somit nicht gegolten. Zumindest sei die Verkehrslage unklar gewesen. Der Autofahrer legte daher Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.

Samstag gilt als Werktag

Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Ansicht des Amtsgerichts. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe auch am Samstag gegolten. Denn dieser Tag sei auch in der heutigen Zeit im allgemeinen Sprachgebrauch ein Werktag. Dies gelte unabhängig davon, ob der Samstag ein Arbeitstag ist. Denn der Begriff des "Werktags" werde als Gegensatz zu "Sonn- und Feiertagen" verwendet. Es habe daher auch keine unklare Verkehrslage vorgelegen.

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der Leitsatz

Weist ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen das Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auf, so gilt die Geschwindig­keits­beschränkung auch für den Samstag. Denn dieser gilt als Werktag (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Oberlandegsericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil vom 07.12.2000
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2001, Seite: 376
DAR 2001, 376
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2001, Seite: 355
NZV 2001, 355
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 100, Seite: 468 VRS 100, 468

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Dokument-Nr.: 19244 Dokument-Nr. 19244

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Kommentare (1)

 
 
Konradowski schrieb am 02.12.2014

Ein Schwachsinn, da sich Gerichte damit auseinandersetzen mußten.

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