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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011
- 7 K 7122/08 -
FG Berlin-Brandenburg: Dozententätigkeit im Besucherdienst des Bundestages umsatzsteuerpflichtig
Tätigkeit als freier Mitarbeiter unterliegt der Umsatzsteuerpflicht
Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei dem Besucherdienst des Deutschen Bundestages ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen auf Honorarbasis tätigen Dozenten, der Besuchergruppen des Deutschen Bundestages - in erster Linie Schüler, aber auch Angehörige der Bundeswehr, Lehrer und andere Ausbilder sowie Multiplikatoren im Bereich der politischen Bildung - über dessen Funktion, Struktur und Arbeitsweise sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse informierte. Der Kläger hatte u.a. geltend gemacht, dass er kein selbstständiger Unternehmer, sondern in abhängiger Stellung tätig gewesen sei. Er berief sich dafür auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, nach der Honorarkräfte im Besucherdienst des Deutschen Bundesrates sozialversicherungspflichtig seien.
Kläger war auf Honorarbasis und somit auf eigenes Risiko tätig
Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sahen den Kläger demgegenüber als Unternehmer an, weil er keinen Anspruch auf Sozialleistungen gehabt habe, sondern allein auf Honorarbasis und somit auf eigenes Risiko tätig geworden sei. Eine möglicherweise entgegenstehende arbeits- und sozialrechtliche Beurteilung sei für die steuerrechtliche Wertung nicht bindend. Zudem sei der Kläger nicht weisungsgebunden gewesen. Soweit es Vorgaben für seine Tätigkeit gegeben habe, seien diese lediglich ganz allgemein thematischer und methodischer Art gewesen; letztlich sei der Kläger aber als eigenverantwortlicher Dozent tätig geworden.
Umsatzsteuerfreiheit nicht aus europarechtlichen Vorgaben herleitbar
Auch die Umsatzsteuerbefreiungstatbestände, auf die der Kläger sich ergänzend berufen hatte, insbesondere die Befreiung für private Schulen und ähnliche Einrichtungen sowie die Befreiung für selbständige Lehrer an Hochschulen oder privaten Schulen, sah das Finanzgericht nicht als erfüllt an, weil weder der Kläger selbst noch der Deutsche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.08.2007
[Aktenzeichen: V R 10/05 ,V R 4/05]) - Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen selbständigen Referenten
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.04.2008
[Aktenzeichen: V R 58/05])
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Dokument-Nr. 11733
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