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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016
- 1 K 2470/14 L -
Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Arbeitgeber können bei Paketzustellern nicht als Arbeitslohn angesehen werden
Zahlungen der Verwaltungsgelder haben keinen Entlohnungscharakter
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.
Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - als lohnsteuerpflichtigen
Arbeitgeber erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eigene Verbindlichkeit
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Es fehle bereits an einem Zufluss von
Zahlung der Verwarnungsgelder erfolgt aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitsgebers
Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Übernahme von Verwarnungsgeldern einer Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: L 6 R 381/08]) - Aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind für Fahrer eines Paketzustelldienstes kein Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2004
[Aktenzeichen: VI R 29/00])
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Dokument-Nr. 23726
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