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Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.06.2015
- 13 K 3023/13 -
"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte
Abfindungen von Aktiengesellschaften für Klagerücknahme eines Kleinstaktionärs unterliegen der Einkommensteuer
Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sich im Streitjahr von drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden.
Kläger wendet sich gegen ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen
In dem Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich - bis auf eine Zahlung - um steuerfreie Schadensersatzzahlungen, die von den Aktiengesellschaften für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien.
Minimaler Aktienbestand kann nicht zu fünfstelligem Schadensersatz führen
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem
Räuberischer Aktionär
Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Hessisches FG zu den Voraussetzungen für steuerbegünstigte Entschädigungen
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 01.08.2012
[Aktenzeichen: 10 K 761/08 und 11 K 459/07 (Urteil v. 27.06.2012)]) - Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: 12 K 1280/08 E])
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Dokument-Nr. 21462
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