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Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.08.2019
- 8 K 1565/18 -
"Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig
FG Köln zur Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen aus Online-Spiel
Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.
Kläger: Leistungsort nicht in Deutschland
Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der
Überwiegender Teil der Mieter in Deutschland ansässig
Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2021
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30674
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