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Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.09.2016
- 7 K 990/12 -
Handwerkskammer hat keinen öffentlichen Haushalt
Zinsvorteil für Wohnbaudarlehen fällt nicht in Bereich der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 58 EStG
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt im Sinne von § 3 Nr. 58 EStG unterhält.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist Angestellter bei der Beigeladenen, einer
Sozialversicherungsträger unterhalten laut Auffassung des Finanzgerichts keine öffentlichen Haushalte
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass sich der Kläger zwar als Steuerschuldner zulässigerweise gegen den an die Beigeladene gerichteten Lohnsteuer-Haftungsbescheid wenden könne. Das Finanzamt habe die Beigeladene jedoch zu Recht im Umfang der Zinsvergünstigung in Anspruch genommen, weil es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. § 3 Nr. 58 EStG greife nicht ein, weil eine
Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 58 EStG finde auf den Kläger zudem auch deshalb keine Anwendung, weil er die in den dort genannten Fördergesetzen (hier: WoFG) enthaltenen Einkommensgrenzen deutlich überschritten habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 23301
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