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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011
- 3 K 2674/10 -
Steuerpflichtiger muss sich Fehler in Steuersoftware wie Verschulen eines Steuerberaters zurechnen lassen
Zur Frage, ob ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bei einem Fehler in der Steuersoftware vorliegt
Wenn ein Steuerpflichtiger eine nicht amtlich bereitgestellte Steuererklärungssoftware nutzt und diese möglicherweise unvollständig ist, dann liegt ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vor, was zur Folge haben kann, dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen nicht stattgegeben wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms xy erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Danach wurde die vom Kläger unterschriebene komprimierte Einkommensteuerklärung dem Finanzamt nachgereicht.
Kläger begehrt Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen vergessener Kinderbetreuungskosten
Darauf hin ist im November 2009 der Einkommensteuerbescheid 2008 ergangen. Im Mai 2010 hat der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. In der Einkommensteuererklärung 2008 seien
FA lehnt Änderung wegen groben Verschuldens ab
Dieser Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der
Kläger: Steuersoftware habe Kinderbetreuungskostenformular nicht angezeigt
Mit der gegen die Entscheidung des FA gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe seine Steuererklärung mit dem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm xy erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe.
FG bestätigt grobes fahrlässiges Handeln durch Kläger
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf einen die
Risiko des Steuerpflichtigen bei Verwendung von nichtamtlicher Steuersoftware
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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