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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.03.2015
- L 8 KR 84/13 -
OP-Krankenschwester geht keiner selbstständigen Tätigkeit nach
Krankenschwester ist weisungsabhängig und in Klinikbetrieb eingegliedert und daher als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese abhängig beschäftigt ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus dem Hochtaunuskreis war über viele Jahre als angestellte
Rentenversicherung lehnte Antrag der Krankenschwester auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ab
Noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit beantragte die
OP-Krankenschwester ist in Betrieb eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig
Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der
Krankenschwester trägt kein Unternehmerrisiko
Auch sei sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen, so dass sie bereits aus zeitlichen Gründen nicht als selbstständige Unternehmerin habe auftreten können. Sie habe ferner die Leistung persönlich erbringen müssen. Zudem habe sie kein Unternehmerrisiko getragen, da die wesentlichen Betriebsmittel - Materialien, Geräte, Spezialkleidung - von der Klinik gestellt worden seien. Der von der Klägerin angeschaffte PC sowie das Kfz hingegen seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
§ 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]
§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; [...]
§ 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Pflegekräfte auf Intensivstationen in Krankenhäusern sind nicht selbstständig tätig
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014
[Aktenzeichen: L 8 R 573/12]) - Betreuungskraft für Senioren in Wohnanlage ist sozialversicherungspflichtig
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.03.2012
[Aktenzeichen: S 34 R 898/10])
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Dokument-Nr. 21030
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