wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.03.2012
8 U 48/11 -

Pauschale Behauptung zur Aufheizung von Büroräumen durch Sonneneinstrahlung genügt nicht zur Annahme eines Mangels

Bejahung eines Mangels aufgrund ArbeitsstättenVO, Arbeitsstätten-Richtlinie und DIN 1946 unzulässig

Zur Darlegung eines Mietmangels genügt es nicht, dass der Mieter pauschal behauptet, dass es aufgrund der Sonneneinstrahlung zu einer Aufheizung der Räume kommt. Es sind vielmehr Angaben über die Außentemperaturen und die Raumtemperaturen erforderlich. Zudem genügt zur Annahme eines Mangels nicht, auf die ArbeitsstättenVO, Arbeitsstätten-Richtlinie und DIN 1946 anzustellen. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin von Gewerberäumen ihre Miete. Sie behauptete, dass es zu einer "beständigen Aufheizung der Räumlichkeiten während der Sommermonate auf Temperaturen von deutlich oberhalb von 30°C tagsüber" kam. Die Büroräume lagen größtenteils in Südwestlage. Zudem bestand die Fassade aus Glas. Die Mieterin meinte darüber hinaus, dass die Vermieterin angesichts dessen, dass sie Maßnahmen zur Kühlung der Räume ergriff, selbst von einem Mangel der Räume ausgegangen sei. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Landgericht Berlin gab Klage statt

Das Landgericht gab der Klage statt. Denn einen Mangel der Mietsache habe die Mieterin aus Sicht des Landgerichts nicht hinreichend dargelegt. Sie sei daher nicht berechtigt gewesen ihre Miete zu mindern. Gegen die Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Kammergericht entschied gegen die Mieterin. Das Landgericht habe zutreffend ein Recht zur Mietminderung verneint. Denn die Mieterin habe das Vorliegen eines Mangels nicht ausreichend dargelegt. Es habe nicht genügt, pauschal zu behaupten, in jedem Sommer hätte "nahezu durchgängig 30°C und mehr" in den Räumen geherrscht. Denn es sei bekannt, dass nicht jeder Sommer gleich warm und sonnig verläuft und dass das Klima auch in insgesamt warmen Sommern nicht an jedem Tag gleich ist. Es seien daher präzise Angaben über die konkreten Raum- und Außentemperaturen sowie an welchen Tagen welche Temperaturverhältnisse herrschten erforderlich gewesen.

Vornahme von Kühlungsmaßnahmen durch Vermieterin unbeachtlich

Durch die Vornahme von Kühlungsmaßnahmen habe die Vermieterin nach Ansicht des Kammergerichts nicht eingestanden, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt. Denn auch wenn kein Mangel besteht, kann einem Vermieter daran gelegen sein, die Gewerbemieter zufrieden zu stellen und sie damit langfristig an sich zu binden.

Bezugnahme auf ArbeitsstättenVO, Arbeitsstätten-Richtlinie und DIN 1946 unzulässig

Das Kammergericht hielt es darüber hinaus für unzulässig, das Vorliegen eines Mangels anhand der ArbeitsstättenVO, Arbeitsstätten-Richtlinie und DIN 1946 zu bestimmen (bejahend: OLG Köln, Urt. v. 28.10.1991 - 2 U 185/90, OLG Hamm, Urt. v. 18.10.1994 - 7 U 132/93 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.1998 - 24 U 194/96). Es schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt an (Urt. v. 19.01.2007 - 2 U 106/06), wonach die Hitze durch Sonneinstrahlung in nicht baurechtswidrigen Gebäuden zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters gehöre und dieser selbst gegebenenfalls Maßnahmen zur Abkühlung treffen müsse. Zwar erkannte das Kammergericht an, dass ein Mangel der Mietsache nicht allein durch Einhaltung des Baurechts ausgeschlossen wird. Werden aber die technischen Normen eingehalten, so könne angenommen werden, dass mangels anderer Vereinbarungen kein Mangel vorliegt. In diesem Zusammengang sei insbesondere zu beachten gewesen, dass die ArbeitsstättenVO und -Richtlinie arbeitsrechtliche Regelungen enthalten, die der Mieterin als Arbeitgeberin betreffen. Das Risiko eines Auseinanderfallens von Baurecht und Arbeitsrecht müsse daher nicht der Vermieter, sondern der Mieter tragen. Andernfalls würden für das Wohlbefinden von Arbeitnehmern des Mieters höhere Standards gelten, als für den Wohnraummieter.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2011
    [Aktenzeichen: 25 O 14/10]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 756
MDR 2012, 756

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15181 Dokument-Nr. 15181

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15181

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?