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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004
- 3 U 6/04 -
Keine Aquastopp-Vorrichtung: Mieter haftet für Waschmaschinenwasserschaden
Waschmaschine nicht fachgerecht angeschlossen
Schließt ein Mieter seine Waschmaschine ohne sog. Aquastopp-Vorrichtung an; lässt er weiterhin den Wasserhahn der Zuleitung durchgängig geöffnet und kommt es dann nach 6 Jahren infolge Materialermüdung dazu, dass sich der Anschluss löst, so haftet der Mieter wegen grober Fahrlässigkeit für die am fremden Eigentum verursachten Wasserschäden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Der Mieter einer Obergeschosswohnung im Osnabrücker Land hatte die Wasserleitung seiner
Landgericht weist die Klage des Versicherers ab
Der Versicherer nahm sodann Regress beim Schadensverursacher, dem Mieter. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Osnabrück wies die Klage ab: Dem Mietvertrag sei eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf
OLG: Mieter handelte grob fahrlässig
Auf die Berufung des Versicherers änderte das OLG die landgerichtliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte habe die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und habe außer Acht gelassen, was jedermann hätte einleuchten müssen; dies begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
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BGB 823
Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop- Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an ein einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2005
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2004, Ausgabe: 10, Anmerkung: 3 jurisPR-MietR 10/2004, Anm. 3
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Dokument-Nr. 436
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