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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012
- 4 TaBV 1163/12 -
Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen rechtswidrig
Betriebsrat ist bei gesetzwidrigen Einstellungen zur Zustimmungsverweigerung befugt
Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Betriebsrat kann deshalb der Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) seine Zustimmung verweigern. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigt der Arbeitgeber auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der
Betriebsrat hat zu Recht Zustimmung verweigert
Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: L 1 KR 95/12 B ER])
Jahrgang: 2013, Ausgabe: 40, Anmerkung: 4, Autor: Zimmermann jurisPR-ArbR 40/2013, Anm. 4, Zimmermann
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Dokument-Nr. 14927
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