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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012
- 3 Sa 644/12 -
Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook: Auszubildender darf nach beleidigenden Äußerungen auf Facebook gekündigt werden
Auszubildender bezeichnet sich als "Leibeigener" und nennt seinen Arbeitgeber "Menschenschinder und Ausbeuter"
Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden aufgrund Äußerungen über seinen Arbeitgeber wie "Menschenschinder und Ausbeuter" auf seinem Facebook-Profil ist wirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm nun im Berufungsverfahren entschieden.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Arbeitgeberin, eine Internetdienstleistungsagentur, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm eingelegt. Das Landesarbeitsgericht sah die
Einträge in öffentlichen Portalen können Konsequenzen im Job nach sich ziehen
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ ra-online
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 12 ArbRB 2013, 12 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 60 CR 2013, 60 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 57 ITRB 2013, 57 | juris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR)
Jahrgang: 2003, Ausgabe: 16, Anmerkung: 1, Autor: Eugen Ehmann jurisPR-ArbR 16/2003, Anm. 1, Eugen Ehmann | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 93 ZD 2013, 93
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Dokument-Nr. 14367
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