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Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.07.2014
- 18 T 91/14 -
Fristlose Kündigung einer geistig gestörten Mieterin: Bestehende Gefahr für Mitmieter rechtfertigt keine Gewährung einer Räumungsfrist von einem Jahr
Lange Räumungsfrist für Mitmieter unzumutbar
Wird eine geistig gestörte Mieterin nach erfolgter fristloser Kündigung zur Räumung der Wohnung verurteilt, so rechtfertigt die von der Mieterin ausgehende Gefahr die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von einem Jahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine geistig gestörte
Kein Anspruch auf Räumungsfrist von einem Jahr
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1140/rb)
- Nächtliche Ruhestörung durch krankheitsbedingtes Schreien und Brüllen rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mieters
(Landgericht Mannheim, Urteil vom 11.03.1976
[Aktenzeichen: 4 S 130/75]) - Verkürzung der Räumungsfrist wegen erheblichem Fehlverhaltens des räumungspflichtigen Mieters
(Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Beschluss vom 14.11.2022
[Aktenzeichen: 18 C 56/22])
Jahrgang: 2014, Seite: 1140 GE 2014, 1140
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Dokument-Nr. 18828
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