wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
61 S 171/80 -

Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar

Defekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %

Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beeinträchtigungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.

Optische Beanstandungen

Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:

Große braune Flecken und Risse an der Decke, abblätternder Lackanstrich über der Badewanne, nicht richtig eingegipster Elektroschalter, Tapetenschäden, abblätternde Decke, nicht entfernte Leerrohre, ausbrechender Türabsatz, fehlende Steckschlüssel für Fenster, große Fugen zwischen den Dielen, große Fugen zwischen Scheuerleisten und Dielen, fehlende Balkonverkleidung.

Hierin sah das Gericht lediglich optische Beeinträchtigungen.

Wesentliche Mängel

Als zur Mietminderung berechtigte Mängel sah das Amtsgericht folgende Zustände an:

Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen (defekte Sprech- und Schließanlage der Haustür), defekter Stuck, Undichtigkeit der Heizungsrohre im Bad, fehlende Verkittung an der Wanne, nicht schließende Tür in der Küche, defekter Herd, defekte Wohnungseingangstür.

Diese Mängel führten zu einer Gesamtminderung von 15 % der Kaltmiete und zwar jeweils zu 5 % wegen der Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen, des defekten Stucks und der übrigen Mängel in der Wohnung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 673/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 1981, Seite: 673
GE 1981, 673

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14268 Dokument-Nr. 14268

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14268

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?