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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
- 61 S 171/80 -
Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar
Defekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %
Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beeinträchtigungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.
Optische Beanstandungen
Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:
Große
Hierin sah das Gericht lediglich optische Beeinträchtigungen.
Wesentliche Mängel
Als zur
Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen (defekte
Diese Mängel führten zu einer Gesamtminderung von 15 % der Kaltmiete und zwar jeweils zu 5 % wegen der Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen, des defekten Stucks und der übrigen Mängel in der Wohnung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 673/rb)
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[Aktenzeichen: 59 C 1214/91])
Jahrgang: 1981, Seite: 673 GE 1981, 673
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Dokument-Nr. 14268
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