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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.06.1984
- 61 S 204/83 -
Zugluft verursachende abgetretene Türschwelle unter der Balkontür stellt einen Mietmangel dar
Abgenutzte Türschwellen innerhalb der Wohnung begründen hingegen keinen Mietmangel
Die Kosten für eine Ausbesserung von Türschwellen innerhalb der Wohnung kann sich ein Mieter von seinem Vermieter nicht erstatten lassen, da diese keinen Mietmangel darstellen. Ausschlaggebend für einen Mietmangel ist, dass durch auftretende Zugluft der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn die betreffende Tür ins Freie führt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob abgetretene Türschwellen in der Wohnung einen
Nur die Schwelle unter der Balkontür kann als Mietmangel geltend gemacht werden
Das Landgericht Berlin urteilte, dass abgetretene Türschwellen nur dann einen Mangel der in § 537 BGB bezeichneten Art darstellen würden, wenn dadurch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn infolge der abgetretenen Schwellen Kaltluft in die Wohnung eindringen könne. Innerhalb der Wohnung führe eine derartige
Mietmangel mit Ausbesserung der Balkontürschwelle behoben
Die Balkontürschwelle habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 22.02.1983
[Aktenzeichen: 18 C 566/822]
Jahrgang: 1988, Seite: 108 WuM 1988, 108 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1985, Seite: 50 ZMR 1985, 50
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Dokument-Nr. 13389
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