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Landgericht Berlin, Beschluss vom 29.09.2015
- 63 S 112/15 -
Unter Parkett liegende asbesthaltige Platten begründen für sich genommen keinen Mietmangel
Vermieter ist nicht zur Beseitigung der asbesthaltigen Platten verpflichtet
Befinden sich unter dem Parkett einer Mietwohnung asbesthaltige Platten, so begründet dies für sich genommen noch keinen Mietmangel. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, die asbesthaltigen Platten zu beseitigen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich in der Raumluft asbesthaltige Fasern befinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung gegen die Vermieterin auf
Kein Anspruch auf Beseitigung der asbesthaltigen Bodenplatten
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ihnen habe kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 197/rb)
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 12.03.2015
[Aktenzeichen: 2 C 86/14]
- Psychische Beeinträchtigung: 15 % Mietminderung bei Asbest in der Wohnung
(Landgericht München I, Urteil vom 18.02.2004
[Aktenzeichen: 15 S 19508/01]) - Kein Recht zur Mietminderung bei lediglich möglicher Gefahr durch asbesthaltige Bodenfliesen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 13.05.2015
[Aktenzeichen: 18 S 140/14])
Jahrgang: 2016, Seite: 197 GE 2016, 197
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Dokument-Nr. 22230
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