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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.1994
63 S 439/93 -

Mietminderung wegen Baugerüst, gestörtem Fernsehempfang, sehr lauten Bauarbeiten und verschmutztem Treppenhaus

Kreissägearbeiten, Stemmarbeiten und Arbeiten mit der Bohrmaschine berechtigen zur Mietminderung

Das Aufstellen eines Baugerüstes bedeutet für die Mieter, dass sie die Wohnung nicht wie gewöhnlich nutzen können und rechtfertigt deshalb einen Anspruch auf Mietminderung. Ebenso kann die Miete gemindert werden, wenn der Fernsehempfang gestört ist oder laute Bauarbeiten (Stemmarbeiten, Bohrlärm, Kreissägearbeiten) stattfinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage des Anspruchs auf Mietminderung aufgrund der Einrüstung eines Wohnhauses mit einem Baugerüst, gestörtem Fernsehempfang und Lärmbelästigungen aufgrund von Bauarbeiten.

Baugerüst: 5 % Mietminderung - Fremde können jederzeit in die Wohnung einsehen - Weniger Licht in der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied, dass dem Mieter ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 Prozent der Monatsmiete zustand. Da durch ein Baugerüst notwendigerweise die Lichtzufuhr eingeschränkt werde und sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen, sei der übliche Gebrauch der Wohnung eingeschränkt. Außerdem müsse man jederzeit damit rechnen, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten. Damit erscheine eine Minderung um 5 Prozent angemessen.

Nichtbenutzbarkeit des Balkons

Wegen der Nichtbenutzbarkeit des Balkons sei eine gesonderte Minderung jedoch nicht gerechtfertigt, da diese Beeinträchtigung bereits mit der Minderung wegen der Einrüstung abgegolten sei.

Baulärm: 10 % Mietminderung für Stemmarbeiten, Sägearbeiten etc.

Im Haus fanden wegen des Ausbaus des Dachgeschosses Kreissägearbeiten, Stemmarbeiten und Arbeiten mit der Bohrmaschine statt, die erheblichen Lärm verursachten. Das Landgericht Berlin entschied, dass die Mieter wegen dieser Lärmbelästigungen die Miete um 10 % mindern dürften. Das Landgericht verlangte von den Mietern diesbezüglich kein genaues Lärmprotokoll sondern glaubte den Mietern, dass der entsprechende Lärm entstanden sei. Vielmehr hätte der Vermieter vortragen müssen, wann welche Arbeiten vorgenommen worden waren, und wann demnach besonders geräuschintensive Arbeiten nicht stattgefunden haben.

Gestörter Fernsehempfang: 5 % Mietminderung

Im Zuge des Dachgeschossausbaus wurde die Gemeinschaftsantenne entfernt und funktionierte daher über einen längeren Zeitraum nicht. Wegen des gestörten Fernsehempfangs sei der Wohnwert gemindert, stelle das Landgericht Berlin fest. Diesbezüglich sei eine Mietminderung von 5 % angemessen.

Verschmutztes Treppenhaus: 2 % Mietminderung

Infolge der Renovierung des Treppenhauses kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch hierdurch auftretenden Schmutz. Diesbezüglich hielt das Landgericht Berlin eine Mietminderung von 2 % für angemessen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 05.10.1993
    [Aktenzeichen: 4 C 297/93]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 1994, Seite: 396
MM 1994, 396

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Dokument-Nr.: 13255 Dokument-Nr. 13255

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