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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2013
- 63 S 628/12 -
Feuchter Keller einer Doppelhaushälfte rechtfertigt Mietminderung
Erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit
Der feuchter Keller einer Doppelhaushälfte rechtfertigt eine Mietminderung, wenn aufgrund der Feuchtigkeit die Nutzungsmöglichkeit des Kellers, etwa zur Lagerung von Lebensmitteln oder zum Trocknen von Wäsche, erheblich beeinträchtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer im Jahr 1939 errichteten
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten
Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit
Die Mieter haben erwarten dürfen, so das Landgericht weiter, dass
Baujahr der Doppelhaushälfte unerheblich
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Baujahr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NZM 2013, 505/rb)
- 5 % Mietminderung bei eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit des Kellers
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.1986
[Aktenzeichen: 548 C 10867/85]) - Kein Recht zur Mietminderung bei Verdunkelung der Fenster für nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraums
(Amtsgericht Tecklenburg, Urteil vom 27.05.2021
[Aktenzeichen: 13 C 171/20])
Jahrgang: 2013, Seite: 505 NZM 2013, 505
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Dokument-Nr. 18568
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