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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2001
- 64 S 108/01 -
37 °C warmes Wasser erst nach Vorlauf von 70 l Wasser sowie sechs defekte Badfliesen stellen Mietmangel dar
Recht zur Mietminderung von 5 % bzw. 2 %
Erreicht das Wasser erst nach dem Vorlauf von 70 Litern eine Temperatur von 37 °C und sind sechs Fliesen im Bad defekt, so stellt dies einen zur Mietminderung berechtigten Mietmangel dar. Der Mieter kann seine Miete um 5 % bzw. 2 % mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Mieter einer Wohnung eine
Recht zur Mietminderung aufgrund Vorlaufs von 70 l Wasser
Das Landgericht Berlin entschied, dass es einen
Sechs defekte Badfliesen rechtfertigen Mietminderung
Angesichts der sechs defekten Badfliesen hielt das Landgericht eine
Fluglärm
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 1607/rb)
- Vorlaufzeit für Warmwasser von 3-4 Minuten rechtfertigt Mietminderung von 3,5 %
(Landgericht Berlin, Urteil vom 02.06.2008
[Aktenzeichen: 67 S 26/07]) - Mietminderung: Optische Mängel durch Spakbildung und Schimmelbildung in Silikonverfugung sowie Risse in den Fliesen des Badezimmers und im Waschbecken
(Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 30.04.2007
[Aktenzeichen: 314 a C 72/06])
Jahrgang: 2001, Seite: 1607 GE 2001, 1607 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2002, Seite: 143 NZM 2002, 143
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Dokument-Nr. 25210
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