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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2001
64 S 108/01 -

37 °C warmes Wasser erst nach Vorlauf von 70 l Wasser sowie sechs defekte Badfliesen stellen Mietmangel dar

Recht zur Mietminderung von 5 % bzw. 2 %

Erreicht das Wasser erst nach dem Vorlauf von 70 Litern eine Temperatur von 37 °C und sind sechs Fliesen im Bad defekt, so stellt dies einen zur Mietminderung berechtigten Mietmangel dar. Der Mieter kann seine Miete um 5 % bzw. 2 % mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Mieter einer Wohnung eine Mietminderung. Er begründete dies damit, dass zum einen erst nach Ablauf von 70 Litern das Wasser eine Temperatur von 37 °C erreichte. Zum anderen hielt der Mieter es für mangelhaft, dass sechs Fliesen im Badezimmer Risse aufwiesen. Eine befand sich über der Wanne, zwei unter dem Toilettenbecken und drei auf dem Fußboden. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam. Nachdem das Amtsgericht über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung treffen.

Recht zur Mietminderung aufgrund Vorlaufs von 70 l Wasser

Das Landgericht Berlin entschied, dass es einen Mangel darstelle, wenn 37 °C warmes Wasser erst nach dem Ablaufenlassen von 70 Litern erreicht wird. Denn 40 °C warmes Wasser müsse spätestens nach 10-15 Sekunden bzw. ohne zeitlichen Vorlauf erreicht sein. Dieser Mangel rechtfertige eine Mietminderung von 5 %.

Sechs defekte Badfliesen rechtfertigen Mietminderung

Angesichts der sechs defekten Badfliesen hielt das Landgericht eine Mietminderung von 2 % für gerechtfertigt.

Fluglärm

Eine Mietminderung wegen Fluglärms lehnte das Gericht ab. Der Fluglärm sei bereits seit Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen. Daher komme gemäß § 539 BGB keine Minderung in Betracht. Ob die Besichtigung an einem Sonntag statt gefunden habe oder nicht, sei unerheblich, da auch auch Sonntag Flugverkehr stattfinde. Darüber hinaus sei klar gewesen, dass sich die Wohnung in der Einflugschneise des Flughafen Tegels befinde. Das müsse auch dem Mieter bei Abschluss der Mietvertrages klar gewesen sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 1607/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2001, Seite: 1607
GE 2001, 1607
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2002, Seite: 143
NZM 2002, 143

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Dokument-Nr.: 25210 Dokument-Nr. 25210

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Kommentare (2)

 
 
Dominik l schrieb am 27.04.2022

In meiner Wohnung sind verschiedene Mängel seit Längeren dem Vermieter bekannt es handelt sich dabei um Kaputte Fliesen im Bad, Abgenutzte Türklinken, Fehlende oder Abfallende Fußleisten und Übergangsprofile reicht das aus um die miete zu mindern?

Syneve Wagner schrieb am 19.11.2019

Guten Tag, in meinem Bad sind ca. 20 Fliesen locker und drohen runter zu fallen, da sich nach einen lauten Knarren eine "Beule" in der Fliesenwand (Bad komplett gefliest) gebildet hat. Eine Fliese ist bereits weggerutscht. Habe die betroffenen Stellen mit Paketfolie fixier, um Schlimmeres zu verhindern. Telefonat und E-Mail mit Vermieter erfolglos - reagiert nicht! Habe ich das Recht, die Miete zu kürzen? Optisch eine KATASTROPHE und ich habe Angst, dass sich noch mehr Fliesen lockern.

Vielen herzlichen Dank für eine Antwort und freundliche Grüße von Syneve Wagner

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