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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2001
- 67 S 475/00 -
Berücksichtigung des Nutzungszwecks neben dem Flächenanteil eines Raums bei Berechnung einer Mietminderung wegen Feuchtigkeit
Mietminderung von 10 % aufgrund feuchten Kellers mit Flächenanteil von 27 % an der gesamten Nutzfläche
Bei der Berechnung einer Mietminderung wegen Feuchtigkeit in einem Raum ist neben dem Flächenanteil auch der Nutzungszweck zu berücksichtigen. Ein feuchter Keller rechtfertigt trotz dessen, dass er 27 % der gesamten Nutzfläche einnimmt, angesichts seines Nutzungszwecks eine Mietminderung von nur 10 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von
Mietminderung von 10 % aufgrund feuchten Kellers
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Mieter des Hauses haben aufgrund des feuchten Kellers ihre Miete nur um 10 % mindern dürfen.
Berücksichtigung des Nutzungszwecks neben dem Flächenanteil des Kellers
Bei der Berechnung der Minderungshöhe sei neben dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 1606/rb)
Jahrgang: 2001, Seite: 1606 GE 2001, 1606
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Dokument-Nr. 25205
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