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Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2015
- 67 T 29/15 -
Vermietung der Wohnung durch den Mieter über "airbnb" an Touristen rechtfertigt die fristlose Kündigung
Schwerwiegender Mietvertragsverstoß
Wer als Mieter ohne Genehmigung des Vermieters die Mietwohnung an Touristen vermietet und trotz Abmahnung von der Vermietung nicht ablässt, begeht einen schwerwiegenden Vertragsverstoß, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mieters berechtigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Das Landgericht Berlin hatte im Rahmen einer Kostenentscheidung über die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage aufgrund fristloser Kündigung zu entscheiden.
Anbieten der Wohnung an Touristen bei airbnb ist ein schwerwiegender Vertragsverstoß
Nach Auffassung der Zivilkammer 67 könne der
Nach erfolgter Abmahnung weiteres Anbieten der Wohnung an Touristen rechtfertigt bereits fristlose Kündigung
Soweit der
"Dritter" als Gastgeber entlastet den Mieter nicht
Selbst wenn im Internet ein Dritter als “Gastgeber” genannt werde, entlaste dies den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2015
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (pm/pt)
Jahrgang: 2015, Seite: 452 GE 2015, 452 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 203 MDR 2015, 203 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 156 WuM 2015, 156
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Dokument-Nr. 20580
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