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Landgericht Coburg, Urteil vom 02.05.2001
- 11 O 780/00 -
Räumfahrzeuge dürfen über Mittelstreifen hinausragen
Zur Frage, ob die Gemeinde für einen Verkehrsunfall zwischen einem Räumfahrzeug und einem Pkw allein deswegen haftet, weil das Räumschild über die Mittellinie ragt
Autofahrer müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen mit entgegenkommenden Räumfahrzeugen rechnen. Und - auf schmalen Straßen - auch damit, dass das Räumschild etwas über die Straßenmitte ragt. Wer seine Fahrweise nicht auf diese Möglichkeit einstellt, muss bei einer Kollision mit einem Schneepflug möglicher Weise seinen Schaden selbst tragen und haftet für den Fremdschaden. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Im Januar 2000 war ein Unimog der klagenden Gemeinde zum Schneeräumdienst auf einer Kreisstraße im Frankenwald unterwegs. In einer Rechtskurve kam ihm nicht nur Schnee, sondern auch der in der Gegenrichtung fahrende Beklagte mit seinem Pkw vor den Schild. Gesamtschaden der Klägerin am
Autofahrer haftet voll
Nach Beweisaufnahme gab das Landgericht Coburg der Klage in vollem Umfang statt. Aufgrund Zeugenvernehmungen und einem Sachverständigengutachten sah es als erwiesen an, dass der Unimog so weit rechts wie möglich unterwegs war. Das Räumschild habe aber dennoch 15 Zentimeter über die Fahrbahnmitte geragt. Der Beklagte hingegen sei 1,5 Meter zu weit links gefahren und hätte bei Beachtung des Rechtsfahrgebots den Unfall ohne weiteres vermeiden können. Für den Gemeindebediensteten sei der Zusammenstoß daher unabwendbar gewesen, der Beklagte hafte voll.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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Dokument-Nr. 10558
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