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Landgericht Coburg, Urteil vom 04.11.2008
- 23 O 426/08 -
Vereinbarung zwischen geschiedenen Eheleuten über die Abzahlung von offenen Krediten ist gegenüber der Bank ohne Relevanz
Zur Frage, ob man für Ehe-Darlehen auch nach der Scheidung haftet, wenn eigentlich der andere Partner dafür aufkommen wollte
Wer nach der Scheidung mit seinem Ex-Partner eine Vereinbarung trifft, nach der jeder bestimmte offene gemeinsam aufgenommene Kredite tilgen soll, kann sich, wenn sich der andere Partner hieran nicht hält, nicht gegenüber der Bank auf diese Vereinbarung berufen. Das Vertragsverhältnis zur Bank wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt, solange diese ihre Kreditnehmer nicht aus der Haftung entlassen hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor.
Durch die
Sachverhalt
Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 € aufgenommen. Als die Ehe 2006 auseinander ging, vereinbarten die Ehegatten, dass die Frau diesen Kredit zurückführt und der Beklagte zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten. Das teilten sie der Bank mit. Die Frau kam ihren Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht nach, so das die Bank das Darlehen schließlich kündigte und vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 € verlangte. Der meinte, wegen der Absprache mit seiner Ex-Ehefrau nicht zahlen zu müssen.
Gerichtsentscheidung
Damit irrte er jedoch gründlich. Das Landgericht Coburg führte aus, dass allein das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Beklagtem maßgeblich ist, nicht eine interne Absprache zwischen den Ehegatten. Die Bank hatte ihren Schuldner aber gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die bloße Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hatten, führte nicht zur Schuldbefreiung gegenüber der Bank. Der Mann kann sich Zahlungen an die Bank lediglich bei seiner Ex-Frau "wieder holen" - wenn dort etwas zu holen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.01.2009
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Dokument-Nr. 7361
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