wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 19.04.2002
32 S 19/02 -

Zur Frage, ab welcher Uhrzeit morgens ein Unternehmer seinen Betriebshof zu räumen und zu streuen hat

Die aktuellen arktischen Temperaturen künden sie an, die große Widersacherin des um Fahrzeugbeherrschung bemühten Autofahrers. Ihr Name: Eisglätte. Der Pkw-Lenker sollte also zu früher Morgenstunde auf sie gefasst sein, und zwar auch auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers.

Vor dem normalen Arbeitsbeginn muss der Unternehmer dort nämlich nicht räumen und streuen, entschieden Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg. Und wiesen die Klage eines Kraftfahrers gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht in Höhe von rund 3.500,- ab.

Der Kläger war beim Beklagten als Kraftfahrer angestellt. Arbeitsbeginn war üblicherweise zwischen 7.00 und 7.30 Uhr. An einem Wintermorgen fuhr der Kläger aber bereits kurz nach 6.00 Uhr auf das Betriebsgelände, um seinen Privat-Pkw abzustellen und früher als sonst seine Auslieferungsfahrt mit dem Lieferwagen anzutreten. Trotz der guten Vorsätze geriet er aber von der rechten Bahn, mit seinem eigenen Auto auf glattem Untergrund ins Schleudern und stieß gegen ein Fahrzeug der Firma. Schaden an seinem Pkw: rund 3.500,- €. Und die wollte er vom Arbeitgeber ersetzt haben, weil der den Hof des Unternehmens nicht gestreut und deshalb den Unfall zu verantworten habe.

Eine Auffassung, die weder das Amtsgericht Lichtenfels noch das Landgericht Coburg teilten. Zwar treffe den Beklagten die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für sein Betriebsgelände. Das bedeute aber keine Verpflichtung zum Streuen „rund um die Uhr“. Beginn, Ende und Umfang richteten sich vielmehr nach dem Verkehrsbedürfnis. Und das erfordere erst ab dem normalen Arbeitsbeginn – hier 7.00 Uhr – entsprechende Maßnahmen.

Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 13.12.2001, Az: 3 C 497/01

Landgericht Coburg, Urteil vom 19.4.2002, Az: 32 S 19/02, rechtskräftig

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.12.2002

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1671 Dokument-Nr. 1671

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1671

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?