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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 01.03.2024
- 2 S 118/23 -
Bei Rückstand von Wohnungsmiete: Nachträgliche Zahlung steht Räumung nicht zwingend entgegen
"Ordentliche" Kündigung wird nicht durch nachträgliche Zahlung der Mieten unwirksam
Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Die Richter haben die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte.
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG Grünstadt gegen ihre Mieterin auf
Mieterin zahlte offene Mieten während des Gerichtsverfahrens
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung
Fristgerechte Kündigung rechtfertigt Wohnungsräumung
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Die Kammer bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin nämlich mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach ein
Ordentliche Kündigung ist trotz der Mietnachzahlung wirksam
Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche "ordentliche" Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2024
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34465
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