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Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.01.1996
- 307 S 135/95 -
80 % Mietminderung bei Bauarbeiten zu Dachgeschoßausbau
Erhebliche Beeinträchtigungen
Bei massiven Beeinträchtigungen durch Arbeiten zu einem Dachgeschossausbau kann ein Mieter die Miete um 80 % mindern. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnten
Wohnung konnte nahezu nicht genutzt werden
Die Beeinträchtigungen waren teils derart erheblich, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nahezu unmöglich war. Eine Nutzung der Wohnung zu den Zeiten, an denen leisere Arbeiten durchgeführt wurden, war ebenfalls nicht uneingeschränkt möglich, da die
Wohnungsdecke durchgestoßen
Darüber hinaus wurden die Mieten durch Schmutz und Gestank, der durch den Lüftungsschacht in die Wohnung eindrang, gestört. Auch gab es mehrfach Einbrüche von Regenwasser, mehrfache Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und die Wohnungsdecke wurde durchstoßen.
80 % Mietminderung sind angemessen
Das Landgericht Hamburg sah wegen dieser massiven Beeinträchtigungen eine
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§ 537 Abs. 1 BGB (rao)
Wird die Gebrauchsfähigkeit einer Wohnung durch Bauarbeiten derart eingeschränkt, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nahezu unmöglich ist, kann der Mieter die Miete um 80 % mindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)
- Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 09.06.1995
[Aktenzeichen: 712 C 450/94]
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Dokument-Nr. 10891
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