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Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.04.2012
- 621 Ks 14/1 -
Tötung einer Touristin im Hotel – Beschuldigter wird in psychiatrischem Krankenhaus geschlossen untergebracht
Bestrafung kommt trotz Erfüllung des Straftatbestands eines Totschlags wegen schwerer schizophrener Psychose nicht in Betracht
Das Landgericht Hamburg hat in einem Sicherungsverfahren gegen einen 27- jährigen Griechen, der am 31. August 2011 im Hamburger Hotel Fürst Bismarck eine 23-jährige Amerikanerin getötet hat, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Im zugrunde liegenden Fall ging das Landgericht Hamburg nach Durchführung der Beweisaufnahme, in deren Verlauf zwölf Zeugen und drei Sachverständige gehört wurden, davon aus, dass der psychisch kranke Beschuldigte sein Opfer in einem Hotelzimmer des Hotels "Fürst Bismarck", das beide zuvor einvernehmlich aufgesucht hatten, mit zahlreichen Messerstichen getötet hat.
Beschuldigter aufgrund schwerer schizophrener Psychose zur Tatzeit schuldunfähig
Die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung hat ergeben, dass der Beschuldigte an einer schweren schizophrenen Psychose leidet und aufgrund dieser Erkrankung zur Tatzeit schuldunfähig war. Angetrieben von wirren Ideen war er krankheitsbedingt nicht in der Lage, dass Unrecht der Tat zu erkennen. Mangels Schuldfähigkeit kam eine Bestrafung des Beschuldigten nicht in Betracht, auch wenn er mit seinem Verhalten den Straftatbestand eines Totschlags erfüllt hat.
Gericht ordnet wegen bestehender erheblicher Gefahr Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus an
Das Gericht ist jedoch nach Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Sie hat deshalb die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Bei dem vor der Großen Strafkammer 21 als Schwurgericht durchgeführten Verfahren handelte es sich nicht um einen Strafprozess, sondern um ein Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. der Strafprozessordnung. Ein Sicherungsverfahren wird durchgeführt, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war und deshalb nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, die Staatsanwaltschaft jedoch beabsichtigt, die Unterbringung in einem psychiatrischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
- BGH bestätigt Einschränkung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach Erledigung der
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2008
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(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.04.2010
[Aktenzeichen: 2 Ws 149/10])
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Dokument-Nr. 13297
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