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Landgericht Köln, Urteil vom 23.06.1994
- 1 S 3/94 -
Zeitlicher Umfang der Streupflicht: LG Köln zieht als Maßstab örtliche Straßenreinigungssatzung heran
Mietrechtliche Streupflicht nicht weitergehender als Pflichten aus örtlicher Straßenreinigungssatzung
Wann und wie lange die zum Winterdienst Verpflichteten Schnee und Eis beseitigen müssen, hängt von den Bestimmungen der örtlichen Straßenreinigungssatzung ab. Wenn dort bestimmt ist, dass bei Schnee oder Eis nach 20.00 Uhr Maßnahmen zur Räumung bis 07.00 Uhr am nächsten Morgen abgeschlossen sein müssen, so besteht gegen 22.25 Uhr keine Streupflicht mehr. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war ein
Landgericht Köln: Vermieter war um 22.25 Uhr nicht mehr streupflichtig
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Der
Richter: Grundsätzlich muss Vermieter die Garageneinfahrt reinigen
Grundsätzlich sei ein
Landgericht: Streupflicht besteht nicht "rund um die Uhr"
Allerdings bestehe diese Räum- bzw.
Mietvertrag enthält keine Regelungen zum Umfang der Streupflicht
Vorliegend enthalte der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag keinen Hinweis auf eventuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen hinsichtlich des Winterstreudienstes. Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich des von ihm bewohnten Wohnkomplexes bestimmte Gewohnheiten bezüglich des Streudienstes, insbesondere in den Abendstunden, herausgebildet hätten. Mangels einer individuell getroffenen Absprache kann deshalb nur darauf zurückgegriffen werden, was allgemein üblich ist.
Gericht: Streupflicht dauert abends nicht bis zur Rückkehr der Verkehrsteilnehmer von üblichen kulturellen Veranstaltungen
Das Gericht machte deutlich, dass es sich einer in der Literatur vertretenen Ansicht, die
BGH hat sich bereits mit dem zeitlichen Umfang der Streupflicht befasst
Zum Beispiel befasse sich das Urteil des BGH (,Urteil v. 02.10.1984 - VI ZR 125/83 -) mit der zeitlichen Abgrenzung der
Landgericht zieht öffentlich-rechtliche Wegereinigungspflichten als Maßstab für zeitliche Begrenzung der Streupflicht heran
Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte im Fall ging das Gericht hier vielmehr davon aus, dass die zeitlichen Begrenzungen der öffentlich-rechtlichen Wegereinigungspflichten geeignet seien, als Maßstab dafür herangezogen zu werden, was allgemein üblich ist, und was damit auch für die Parteien eines Mietvertrages Geltung hat. Vorliegend sehe die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln unter § 5 Abs. 1 Ziff. 6 folgendes vor:
"Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und
Nach 20.00 Uhr bestand keine öffentlich-rechtliche Streupflicht mehr
Daraus sei zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr keine öffentlich-rechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Köln
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.10.1993
[Aktenzeichen: 208 C 362/93]
Jahrgang: 1994, Seite: 107 WuM 1994, 107
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Dokument-Nr. 10783
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