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Landgericht Köln, Urteil vom 06.11.1984
- 12 S 165/84 -
Hartnäckiger Lärm, Werfen von Unrat sowie ekelerregende Verschmutzung des Balkons durch Mitmieter rechtfertigt Mietminderung
Grobe Belästigungen müssen selbst in sozialen Brennpunkten nicht hingenommen werden
Geht von einem Mitmieter hartnäckiger Lärm aus, wirft er mit Unrat und verschmutzt er in ekelerregender Weise den Balkon so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Solche groben Belästigungen müssen selbst in einem sozialen Brennpunkt nicht hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da von einem
Recht zur Mietminderung bestand aufgrund grober Belästigungen
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben angesichts der vorliegenden Belästigungen ihre
Vorliegen eines sozialen Brennpunkts unerheblich
Selbst wenn die Wohnung in einem sozialen Brennpunkt gelegen habe, so das Landgericht, seien die Mieter nicht verpflichtet gewesen die vorliegenden groben Belästigungen des Mitmieters hinzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1989, 623/rb)
Jahrgang: 1989, Seite: 623 WuM 1989, 623
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Dokument-Nr. 21233
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