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Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2014
- 14 O 427/13 -
Fehlende Urheberbenennung auf einer Bilddatei kann Urheberrechtsverletzung darstellen
Urheberrechtsverletzung begründet Unterlassungsanspruch des Fotografen
Regeln die Nutzungsbedingungen einer Internetplattform für Fotografien (hier: pixelio.de), dass bei Verwendung eines Bilds der Urheber unter anderem auf der Bilddatei genannt werden muss und kommt der Nutzer dem nicht nach, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dem Fotograf steht in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hobbyfotograf veröffentlichte auf einer
Bestätigung der einstweiligen Verfügung wegen bestehenden Unterlassungsanspruch
Das Landgericht Köln bestätigte die
Benennung des Urhebers am Seitenende des veröffentlichten Artikels genügte nicht
Es habe nach Einschätzung des Landgerichts nicht genügt, dass die Portalbetreiberin am Seitenende des veröffentlichten Artikels, in dem das Bild verwendet wurde, den Urheber benannte. Denn die
Urheberbenennung direkt auf Bilddatei technisch möglich
Darüber hinaus sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Beschluss vom 08.10.2013
[Aktenzeichen: 14 O 427/13]
- Webseitenbetreiber haftet für Nutzerfotos - BGH zur Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: I ZR 166/07]) - Vertragsstrafe: Urheberrechtlich geschütztes Lichtbild darf nicht über Direkteingabe der URL öffentlich zugänglich sein
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012
[Aktenzeichen: 6 U 92/11]) - Auch Hobbyfotografen haben Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigter Nutzung ihrer Fotos
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: 137 C 53/12])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 338 CR 2014, 338 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 79 ITRB 2014, 79 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 211 K&R 2014, 211 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 265 MMR 2014, 265
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Dokument-Nr. 17639
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