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Landgericht München I, Urteil vom 18.02.2005
- 10 O 6103/03 -
6.000 Euro Schmerzensgeld für qualvollen Zahnarztbesuch
Zahnarzt riet zur Einnahme von Cognac
Das Landgericht München I hat einen Münchner Zahnarzt wegen eines groben Behandlungsfehlers zur Rückzahlung des Honorars an seine Patientin, außerdem zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall empfahl der Zahnarzt seiner Patientin am 27. Januar 2000 eine so genannte Blockkrone für die gesamte obere Zahnreihe. Dieser Behandlung unterzog sich die Klägerin am 28. März 2000. Insgesamt mussten 14
Patientin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die enttäuschte Patientin verklagte den Zahnarzt auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld insbesondere wegen der Strapazen der Behandlung am 28. März 2000. Sie warf dem Arzt vor, er habe sie während der 12-stündigen Prozedur zweimal aufgefordert, zur Kreislaufstabilisierung Cognac zu trinken. Die Wurzelbehandlung der Oberkieferzähne sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Die vom Beklagten praktizierte Komplettverblockung sei ein grober
Zahnarzt zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt
Das Landgericht München I gab der mitgenommenen Patientin Recht. Es verurteilte den Zahnarzt zur Rückzahlung restlicher Behandlungskosten in Höhe von rund 1.000 Euro, außerdem zu Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.
Unterzeichnete Verzichtserklärung ist unwirksam und sittenwidrig
Das Gericht stützte dieses Urteil auf die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, der nach einer gründlichen Untersuchung der Klägerin und Auswertung sämtlicher Unterlagen das Vorgehen des Zahnarztes als groben
Durchführung von Wurzelbehandlungen an 14 Zähnen an einem Tag medizinisch nicht vertretbar
Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro wegen der strapaziösen Behandlung vom 28. März 2000 für gerechtfertigt. Es sei medizinisch nicht vertretbar, Wurzelbehandlungen an 14 Zähnen an einem Tag durchzuführen. Dies entspreche auch nach der Einschätzung des Sachverständigen wegen der außerordentlichen Belastung für den Gesamtorganismus nicht den Regeln ärztlicher Kunst, und zwar auch dann nicht, wenn der Patient es wünsche. Eine Wurzelbehandlung müsse im Übrigen stets ultima ratio des zahnärztlichen Handelns sein, was der Beklagte nicht beachtet habe. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht schließlich, dass der Zahnarzt seiner Patientin in einer Behandlungspause Cognac verabreicht hatte. Dies sei nicht in der Behandlungskartei dokumentiert und auch nicht medizinisch begründbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgericht München I vom 10.06.2005
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Dokument-Nr. 591
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