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Landgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 07.02.2013
- 5 S 595/12 -
Kein Schmerzensgeld bei Beleidigungen eines Polizeibeamten
Voraussetzung für Geldentschädigung ist schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Wird ein Polizeibeamter mit Kraftausdrücken beschimpft, so rechtfertigt dies regelmäßig keine Zahlung von Schmerzensgeld. Denn Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies ist bei Ausdrücken wie "Scheiß Bullenschwein" oder "dummes Arschloch" nicht der Fall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration beschimpfte der Tatverdächtige einen Polizeibeamten mit den Worten "Wichser", "Scheiß Bullenschwein", "Arschwichser" und "dummes Arschloch". Der Polizeibeamte klagte aufgrund dessen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Landgericht Oldenburg entschied gegen den Polizeibeamten. Ihm habe kein Anspruch auf
Beachtung der Menschenwürde
In diesem Zusammenhang sei auch die
Schwerwiegender Eingriff lag nicht vor
Das Landgericht wertete die Beleidigungen des Tatverdächtigen nicht als schwerwiegenden Eingriff. Denn die Äußerungen haben sich nicht gegen den Polizeibeamten als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet. Beschimpfungen, die sich nicht an die individuellen Eigenschaften des Verletzten anknüpfen und bei denen keine weiteren Elemente, wie etwa anspucken, hinzukommen, reichen für eine
Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung kein eigentliches Schmerzensgeld
Ferner gab das Landgericht zu bedenken, dass es sich bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein
Schutz der Menschenwürde durch Unterlassungsansprüche und Strafverfolgung
Davon ausgehend hat das Landgericht die Verhängung eines Schmerzensgeldes verneint. Denn weder habe eine tiefgreifende Verletzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Vulgäre und ordinäre Beleidigungen einer Polizistin als Hure, Nutte, Schlampe u.a. rechtfertigen Schmerzensgeld von 300 Euro
(Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 16.11.2006
[Aktenzeichen: 3 C 1899/06]) - Keine Geldentschädigung für Polizisten wegen Beleidigungen bei Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung einer Geldauflage
(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 04.12.2020
[Aktenzeichen: 3 C 3973/20])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 502 NZV 2013, 502
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Dokument-Nr. 17059
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