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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.01.1988
- 5 S 210/87 -
Übertragung der Streupflicht per Hausordnung auf den Mieter darf nicht zu unbestimmt sein
Unklarheiten bei der Übertragung der Streupflicht gehen zu Lasten des Vermieters
Vermieter können Mietern nicht einfach per Hausordnung zum Winterdienst verpflichten. Dazu bedarf es einer privat-rechtlichen Regelung im Mietvertrag. Dies entschied das Landgericht Stuttgart. Soweit im Mietvertrag steht, dass "alle behördlichen und polizeilichen Pflichten zu beachten" sind, ist das zu unbestimmt.
Im zugrunde liegenden Fall hielt ein
Landgericht: Mieter muss keinen Winterdienst machen
Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der
Landgericht: Regelung in der Hausordnung ist zu unbestimmt
Aus § 17 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 24.10.1984 i.V.m. lit. C Abs. 1 der danach Bestandteil des Mietvertrags gewordenen
Landgericht: Ausdrücklicher Hinweis auf die Schneeräumungs- und Streupflicht ist erforderlich
Vielmehr hätte es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises auf die Schneeräumungs- und
Selbst wenn man den Hinweis in der
Nach Polizeiverordnung ist in erster Linie der Eigentümer für Streupflicht verantwortlich
Nach der hier maßgebenden "Polizeiverordnung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart" vom 16.01.1975, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Stuttgart vom 23.01.1975, sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, wozu insbesondere
Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters
Es sei aber unklar geblieben, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/pt)
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.04.1987
[Aktenzeichen: 1 C 90/87]
Jahrgang: 1988, Seite: 399 WuM 1988, 399
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Dokument-Nr. 10784
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