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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2013
- 13 O 64/12 -
Bei Insolvenzverkäufen muss beworbene Ware zur Insolvenzmasse gehören
Teppichhändler bewarb Ware mit irreführenden und unwahren Werbeaussagen
Die Werbung mit Insolvenzverkäufen ist unzulässig, wenn die beworbene Ware nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Teppichhändler hatte in Karlsruhe und Donauwörth in großen Anzeigen unter Hinweis auf das
Werbung mit herabgesetzten Preisen für Kunden irreführend
Die Wettbewerbszentrale hatte hierin u. a. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sowie § 5 Abs. 4 UWG gesehen. Zum einen war ein Großteil der beworbenen Waren nie ein Bestandteil der
Teppichhändler muss beanstandete Werbeaussagen unterlassen
Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 16444
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